Unternehmensführung und Gründung
Pflegedienst als Unternehmen führen und wirtschaftlich wachsen
Umsatz, Gewinn, Gründung, Steuern und die wichtigsten Veränderungen 2026
Von Tobias WernerAktualisiert: 02.11.202618 Min. Lesezeit
Ihr Pflegedienst ist gut ausgelastet, das Telefon klingelt und trotzdem bleibt am Monatsende wenig übrig? Oder Sie planen eine Gründung und möchten wissen, ob sich ein eigener Pflegedienst wirtschaftlich tragen kann? Entscheidend ist, wie Ihre Erlöse, Personalkapazitäten und laufenden Ausgaben zusammenpassen. Eine hohe Nachfrage allein beantwortet diese Frage noch nicht.
Wer seinen Pflegedienst wirtschaftlich führen möchte, braucht Klarheit über den Ertrag der erbrachten Leistungen, die Kosten der Versorgung und die Zahlungen der nächsten Wochen. Dazu kommen Fragen zur Zulassung, zur steuerlichen Einordnung und zu neuen Anforderungen. Dieser Ratgeber beantwortet acht unternehmerische Fragen für Inhaber, Geschäftsführungen und Menschen, die einen ambulanten Pflegedienst gründen möchten.
Warum schließen so viele Pflegedienste?
Von Januar bis September 2026 wurden nach den Auswertungen von Pflegemarkt.com bundesweit 297 ambulante Pflegedienste geschlossen. Diese Zahl ergibt sich aus den veröffentlichten Quartalswerten. Die geschlossenen Dienste versorgten laut der ergänzenden Jahresübersicht zusammen 18.058 Patienten. Die Schließungen betreffen damit eine erhebliche Zahl bestehender Versorgungsverhältnisse. [18][19]
Auch die Insolvenzzahlen zeigen wirtschaftlichen Druck: SozialGestaltung erfasste im ersten Quartal 2026 insgesamt 114 Insolvenzanträge von Trägern in der Pflege. 64 Prozent der erfassten Fälle entfielen auf ambulante Pflegedienste. Grundlage dieser Auswertung waren veröffentlichte Insolvenzbekanntmachungen. Insolvenzanträge und Betriebsschließungen sind dabei unterschiedliche Ereignisse: Ein insolventer Betrieb kann weitergeführt oder übernommen werden. [20]
Hoher Pflegebedarf allein sichert deshalb keinen wirtschaftlich tragfähigen Betrieb. Als Belastungsfaktoren nennt SozialGestaltung hohe Personalkosten, eingeschränkte Versorgungskapazitäten durch Fachkräftemangel sowie steigende Energie- und Betriebskosten. Betriebswirtschaftlich entsteht ein Problem, wenn ein Dienst vorhandene Nachfrage personell nicht bedienen kann, während seine laufenden Ausgaben weiter anfallen. Welche Faktoren bei einer einzelnen Schließung ausschlaggebend waren, lässt sich aus den Fallzahlen allein nicht bestimmen. [20]
Zur Einordnung gehört ebenfalls: Das Branchenupdate von Pflegemarkt.com weist für die ersten neun Monate 2026 14,4 Prozent weniger Pflegedienstschließungen als im Vorjahreszeitraum aus. Gleichzeitig ergeben die veröffentlichten Quartalszahlen 554 Neugründungen. Die Daten belegen somit zahlreiche Schließungen und Veränderungen im Markt, aber keinen Anstieg der Schließungen gegenüber dem Vorjahr. [18]
Wenn Personal fehlt und die Nachfrage nicht bedient werden kann
Pflege- und Gesundheitsberufe zählen laut der im September 2026 veröffentlichten Fachkräfteengpassanalyse der Bundesagentur für Arbeit weiterhin zu den Berufen mit den stärksten Engpässen. Die Auswertung bezieht sich auf das Jahr 2025. [1]
Für einen Pflegedienst kann das bedeuten: Anfragen sind vorhanden, aber passende Mitarbeitende fehlen. Eine unbesetzte Stelle beschränkt die Zahl der zuverlässig durchführbaren Einsätze. Gleichzeitig laufen beispielsweise Miete, Software und ein Teil der Fahrzeugkosten weiter. Zusätzliche Werbung für Pflegekunden hilft in dieser Situation erst dann, wenn die entsprechenden Kapazitäten verfügbar sind.
Wenn die Kalkulation die tatsächliche Arbeit nicht abbildet
Die wirtschaftliche Betrachtung muss die gesamte Versorgung berücksichtigen. Neben der Zeit bei den Pflegebedürftigen entstehen Wegezeiten, Dokumentation, Abstimmungen und organisatorische Aufgaben. Urlaub, Krankheit und Fortbildung beeinflussen ebenfalls, wie viele Stunden ein Team tatsächlich einsetzen kann.
Ein großes Einzugsgebiet kann attraktiv wirken. Liegen neue Einsätze jedoch weit auseinander, wächst der Zeitbedarf der Touren. Deshalb sollte vor einer Erweiterung geprüft werden, ob Leistungsumfang, Vergütung und zusätzliche Arbeitszeit zusammenpassen. Die notwendigen Pflegeleistungen und die Versorgungsqualität bleiben dabei der Maßstab der Planung.
Wenn aus erbrachten Leistungen zu spät Geld wird
Zwischen einem Einsatz und dem Zahlungseingang liegen mehrere Schritte. Fehlende Unterlagen, verspätete Abrechnungen oder ungeklärte Rückfragen können den Zeitraum verlängern. Löhne und andere fällige Ausgaben warten währenddessen nicht auf die Zahlung der Kostenträger.
Ein sinnvoller Frühwarnblick umfasst deshalb die offenen Forderungen, noch nicht abgerechnete Leistungen und die Liquiditätsplanung. Eine rollierende Vorschau über beispielsweise 13 Wochen kann zeigen, wann eine Lücke entsteht. Diese Zeitspanne ist eine betriebswirtschaftliche Arbeitshilfe, keine gesetzlich vorgegebene Mindestreserve.
Wenn das Unternehmen dauerhaft an einer Person hängt
Wer jede Tourenänderung, jede Bewerbung und jede Rechnung persönlich bearbeiten muss, hat wenig Zeit für die wirtschaftliche Steuerung. Klare Zuständigkeiten und Vertretungen verringern diese Abhängigkeit. Sie helfen auch, wenn die Inhaberin oder der Inhaber zeitweise ausfällt oder eine Nachfolge vorbereitet wird.
Diese Zusammenhänge erklären mögliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Welche Ursache bei einer bestimmten Schließung ausschlaggebend war, lässt sich daraus nicht ableiten.
Was verdient ein Pflegedienst pro Patient?
Es gibt keinen einheitlichen Betrag, den ein Pflegedienst pro Patient verdient. Der Umsatz hängt von den tatsächlich erbrachten und abrechenbaren Leistungen, den vereinbarten Vergütungen und der Dauer der Versorgung ab. Für den Gewinn müssen anschließend die damit verbundenen Kosten berücksichtigt werden.
Die Vergütung ambulanter Pflegeleistungen wird nach § 89 SGB XI vereinbart. Je nach Leistung und Vereinbarung kommen unter anderem Zeitvergütungen, Leistungskomplexe, Einzelleistungen oder Pauschalen infrage. Für häusliche Krankenpflege bestehen eigene Vertrags- und Vergütungsgrundlagen nach § 132a SGB V. [2][3]
Ein Pflegegrad allein ist deshalb keine ausreichende Grundlage für eine Umsatzprognose. Das verfügbare Leistungsbudget ist auch nicht automatisch der Betrag, den Ihr Pflegedienst tatsächlich abrechnet. Entscheidend sind das konkrete Versorgungsarrangement und die zulässige Abrechnung.
So bestimmen Sie Ihren eigenen Durchschnitt
Teilen Sie den periodengerecht zugeordneten Monatsumsatz aus der Patientenversorgung durch die Zahl der in diesem Monat versorgten, abrechnungsrelevanten Personen. Zählen Sie jede Person nur einmal, auch wenn mehrere Leistungsarten oder Kostenträger beteiligt sind.
Rechenbeispiel mit frei gewählten Zahlen: Ein Pflegedienst erzielt mit 100 aktiven Patienten in einem Monat 120.000 Euro Versorgungsumsatz. Daraus ergeben sich durchschnittlich 1.200 Euro Umsatz pro Patient und Monat. Dieser Wert beschreibt das Beispiel und ist kein Branchenrichtwert.
Der Durchschnitt kann sich verändern, obwohl die Zahl der Patienten gleich bleibt. Gründe können ein anderer Leistungsumfang, Eintritte und Austritte im laufenden Monat oder ein veränderter Anteil verschiedener Versorgungsarten sein. Für eine belastbare Auswertung sollten Sie mehrere Monate und vergleichbare Leistungsgruppen betrachten.
Vom Umsatz zum wirtschaftlichen Beitrag
Für die Steuerung genügt der Durchschnittsumsatz allein nicht. Stellen Sie die Erlöse dem Zeitaufwand und den zurechenbaren Kosten gegenüber. Welche Kosten kurzfristig mit zusätzlichen Einsätzen steigen und welche zunächst unverändert bleiben, hängt von Ihrer Personal- und Tourenstruktur ab.
Eine zusätzliche Versorgung innerhalb einer vorhandenen Tour kann andere Kosten auslösen als ein Einsatz weit außerhalb des bisherigen Gebiets. Umgekehrt kann eine aufwendige Versorgung wirtschaftlich tragfähig sein, wenn Qualifikation, Personaleinsatz und Vergütung zueinander passen.
Der wirtschaftliche Blick sollte deshalb auf eine verlässlich organisierte Versorgung und passende Kapazitäten gerichtet sein. Eine Rangliste vermeintlich „lukrativer Patienten“ wäre dafür zu grob und würde die tatsächlichen Anforderungen nicht abbilden.
Für eigene Szenarien können Sie unseren Umsatzrechner für Pflegedienste nutzen.
Wie viel Gewinn macht ein Pflegedienst?
Der Gewinn ergibt sich aus den Erlösen abzüglich der zugehörigen Aufwendungen. Eine feste Gewinnspanne lässt sich aus der Patientenzahl oder der Betriebsgröße nicht ableiten. Zwei Pflegedienste mit gleichem Umsatz können sehr unterschiedliche Ergebnisse erzielen.
Besonders relevant sind Personalkosten, Auslastung, Wegezeiten, Verwaltungsaufwand und die vereinbarten Vergütungen. Für einen Vergleich muss außerdem klar sein, ob beispielsweise Geschäftsführungsgehälter, Abschreibungen und Zinsen bereits berücksichtigt wurden.
Ein monatliches Rechenbeispiel
Die folgenden Zahlen sind frei gewählt und dienen ausschließlich dazu, den Rechenweg zu erklären. Es handelt sich um eine vereinfachte Ergebnisrechnung vor Ertragsteuern; die Kosten enthalten gegebenenfalls nicht abziehbare Umsatzsteuer.
| Position | Betrag pro Monat |
|---|---|
| Umsatz aus der Versorgung | 120.000 € |
| Personal einschließlich Arbeitgeberkosten und angestellter Geschäftsführung | −92.000 € |
| Laufende Fahrzeug- und Mobilitätskosten ohne Abschreibungen | −8.000 € |
| Räume, Software und Verwaltungssachkosten | −7.000 € |
| Material und weitere bezogene Leistungen | −5.000 € |
| Abschreibungen und Zinsen | −2.000 € |
| Ergebnis vor Ertragsteuern | 6.000 € |
PositionUmsatz aus der Versorgung
Betrag pro Monat120.000 €
PositionPersonal einschließlich Arbeitgeberkosten und angestellter Geschäftsführung
Betrag pro Monat−92.000 €
PositionLaufende Fahrzeug- und Mobilitätskosten ohne Abschreibungen
Betrag pro Monat−8.000 €
PositionRäume, Software und Verwaltungssachkosten
Betrag pro Monat−7.000 €
PositionMaterial und weitere bezogene Leistungen
Betrag pro Monat−5.000 €
PositionAbschreibungen und Zinsen
Betrag pro Monat−2.000 €
PositionErgebnis vor Ertragsteuern
Betrag pro Monat6.000 €
Die Umsatzrendite vor Ertragsteuern beträgt in diesem Beispiel 5 Prozent: 6.000 Euro geteilt durch 120.000 Euro. Steigen die monatlichen Aufwendungen bei gleichbleibendem Umsatz um 4.000 Euro, bleiben 2.000 Euro übrig. Die Rechnung zeigt, wie empfindlich das Ergebnis auf Veränderungen reagieren kann. Sie ist keine Aussage über die übliche Rentabilität der Branche.
Was vom Gewinn privat verfügbar ist
Bei einem Einzelunternehmen wird die eigene Arbeitsleistung des Inhabers normalerweise nicht als Gehalt an sich selbst verbucht. Für eine wirtschaftliche Beurteilung sollte trotzdem ein angemessener kalkulatorischer Unternehmerlohn berücksichtigt werden. Sonst kann ein rechnerischer Überschuss gut aussehen, obwohl die persönliche Arbeitsleistung kaum vergütet wird.
Bei einer GmbH kann ein ordnungsgemäß vereinbartes Geschäftsführungsgehalt bereits Aufwand sein. Der verbleibende Unternehmensgewinn ist deshalb nicht direkt mit dem Ergebnis eines Einzelunternehmens ohne kalkulatorischen Unternehmerlohn vergleichbar.
Außerdem ist Gewinn nicht gleich Kontostand. Forderungen können bereits als Erlös erfasst, aber noch unbezahlt sein. Kredittilgungen belasten das Konto, ohne in gleicher Höhe Aufwand zu sein. Investitionen und Steuerzahlungen verändern ebenfalls die verfügbare Liquidität. Wie sich das im Einzelnen abbildet, hängt auch von der Gewinnermittlungsart ab.
Wann zusätzliches Wachstum sinnvoll ist
Prüfen Sie vor einer Erweiterung die zusätzlichen Erlöse und die dafür erforderlichen Kosten. Wenn im Beispiel fünf neue Versorgungen insgesamt 6.000 Euro Monatsumsatz bringen, aber eine zusätzliche Stelle und weitere Betriebsmittel zusammen 7.200 Euro kosten, verschlechtert sich das monatliche Ergebnis zunächst um 1.200 Euro.
Für die Entscheidung zählt, ob und wann sich die zusätzliche Kapazität weiter auslasten lässt. Rechnen Sie deshalb auch mit einem langsameren Start und prüfen Sie, wie lange Sie diese Anlaufphase finanzieren können.
Ist ein Pflegedienst selbstständig oder gewerblich?
Ein Pflegedienst kann zugleich selbstständig und gewerblich sein. „Selbstständig“ beschreibt hier das unternehmerische Arbeiten auf eigene Rechnung. Die steuerliche Einordnung als freiberuflich oder gewerblich ist eine weitere Frage.
Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften kommt es unter anderem auf die Qualifikation, die tatsächlichen Tätigkeiten und die persönliche Verantwortung an. Bestimmte pflegerische Tätigkeiten können zu den freiberuflichen Heilhilfsberufen gehören. Die Finanzverwaltung nennt beispielsweise Alten- und Krankenpflege unter Voraussetzungen, wobei hauswirtschaftliche Versorgung gesondert zu beachten ist. [4]
Wer fachlich vorgebildete Mitarbeitende beschäftigt, muss für eine freiberufliche Einordnung aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig bleiben. Eine Pflegeausbildung allein macht einen ganzen Betrieb somit nicht automatisch freiberuflich. Bei gemischten Angeboten ist die steuerliche Behandlung der einzelnen Tätigkeiten besonders sorgfältig zu prüfen. [5]
Eine GmbH oder UG gilt gewerbesteuerlich kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb. Ob tatsächlich Gewerbesteuer zu zahlen ist, hängt anschließend unter anderem von einer möglichen Befreiung ab. [6]
Für Ihre Gründung sollten deshalb Rechtsform, Leistungsangebot und steuerliche Einordnung gemeinsam geklärt werden. Die Entscheidung sollte auch zu Ihrer Haftungssituation, Finanzierung und geplanten Unternehmensführung passen.
Kann jeder einen Pflegedienst eröffnen?
Nicht jeder kann ohne weitere Voraussetzungen einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst betreiben. Die Rolle als Inhaber oder Gesellschafter ist von der fachlichen Leitung und der Berechtigung zur Abrechnung mit den Kassen zu unterscheiden.
Eine Gründung ist grundsätzlich auch mit einer geeigneten angestellten Pflegedienstleitung denkbar. Wer das Unternehmen finanziert oder Geschäftsanteile hält, muss daher nicht zwingend selbst die verantwortliche Pflegefachperson sein. Die fachlichen, personellen und organisatorischen Anforderungen an den Betrieb müssen dennoch vollständig erfüllt werden.
Fachliche Leitung und Personal
§ 71 SGB XI verlangt für ambulante Pflegeeinrichtungen eine ständige Verantwortung durch eine ausgebildete Pflegefachperson. Für deren Anerkennung werden grundsätzlich unter anderem ein geeigneter Berufsabschluss und zwei Jahre Berufserfahrung innerhalb der letzten acht Jahre vorausgesetzt. Hinzu kommt eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung für leitende Funktionen, deren Mindeststundenzahl nach dem Gesetz 460 Stunden nicht unterschreiten soll. [7]
Die konkreten Anforderungen an Personal, Vertretung, Ausstattung und Nachweise ergeben sich zusätzlich aus den einschlägigen Verträgen und Vorgaben. Lassen Sie sich für Ihr Bundesland und Ihr Leistungsangebot die aktuellen Zulassungsunterlagen geben. Eine pauschale bundesweite Angabe wie „Mit genau drei Mitarbeitern dürfen Sie starten“ wäre dafür keine verlässliche Grundlage.
Zulassung und Abrechnung
Für die Versorgung zulasten der Pflegeversicherung ist grundsätzlich ein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI erforderlich. Zu den Voraussetzungen gehören unter anderem wirtschaftliche und leistungsfähige Versorgung, Qualitätsmanagement und die Erfüllung der Entlohnungsanforderungen. Für häusliche Krankenpflege zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung sind die entsprechenden Verträge nach § 132a SGB V maßgeblich. [8][3]
Eine Gewerbeanmeldung oder die Gründung einer GmbH ersetzt diese Verträge nicht. Auch eine Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag ist nicht mit der Zulassung eines vollwertigen ambulanten Pflegedienstes gleichzusetzen.
Finanzierung bis zum verlässlichen Betrieb
Zum Kapitalbedarf gehören neben Einrichtung und Fahrzeugen auch die laufenden Auszahlungen bis zu ausreichenden Zahlungseingängen. Personalgewinnung, Einarbeitung und eine noch geringe Tourenauslastung können die Anfangsphase zusätzlich belasten.
Ein brauchbarer Gründungsplan zeigt deshalb, welche Leistungen angeboten werden, wer sie erbringt, wie sich die Kapazität entwickelt und wann daraus Zahlungen erwartet werden. Prüfen Sie mindestens auch einen langsameren Aufbau als ursprünglich geplant.
Mehr dazu finden Sie unter Pflegedienst gründen und Businessplan für die Pflegedienstgründung.
Welche Steuern muss ein Pflegedienst zahlen?
Die Steuerbelastung hängt von Rechtsform, Gewinn, Leistungsangebot und möglichen Befreiungen ab. Pflegeleistungen können steuerlich begünstigt sein. Daraus folgt keine vollständige Steuerfreiheit des Unternehmens.
| Steuer | Bedeutung für den Pflegedienst |
|---|---|
| Einkommensteuer | Bei Einzelunternehmern grundsätzlich auf den steuerpflichtigen Gewinn; bei Personengesellschaften grundsätzlich auf Ebene der Gesellschafter. |
| Körperschaftsteuer | Bei einer gewöhnlichen GmbH oder UG grundsätzlich auf das zu versteuernde Einkommen. Der Satz beträgt 2026 15 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag. [9] |
| Gewerbesteuer | Bei gewerblicher Tätigkeit grundsätzlich relevant; eine pflegespezifische Befreiung ist gesondert zu prüfen. [10] |
| Umsatzsteuer | Bestimmte Pflege- und Betreuungsleistungen können nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei sein. Das gilt nicht automatisch für sämtliche Umsätze. [11] |
| Lohnsteuer | Bei Beschäftigten vom Arbeitslohn einzubehalten und abzuführen. Sie ist grundsätzlich eine Steuer der Beschäftigten, keine zusätzliche Gewinnsteuer des Unternehmens. [12] |
SteuerEinkommensteuer
Bedeutung für den PflegedienstBei Einzelunternehmern grundsätzlich auf den steuerpflichtigen Gewinn; bei Personengesellschaften grundsätzlich auf Ebene der Gesellschafter.
SteuerKörperschaftsteuer
Bedeutung für den PflegedienstBei einer gewöhnlichen GmbH oder UG grundsätzlich auf das zu versteuernde Einkommen. Der Satz beträgt 2026 15 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag. [9]
SteuerGewerbesteuer
Bedeutung für den PflegedienstBei gewerblicher Tätigkeit grundsätzlich relevant; eine pflegespezifische Befreiung ist gesondert zu prüfen. [10]
SteuerUmsatzsteuer
Bedeutung für den PflegedienstBestimmte Pflege- und Betreuungsleistungen können nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei sein. Das gilt nicht automatisch für sämtliche Umsätze. [11]
SteuerLohnsteuer
Bedeutung für den PflegedienstBei Beschäftigten vom Arbeitslohn einzubehalten und abzuführen. Sie ist grundsätzlich eine Steuer der Beschäftigten, keine zusätzliche Gewinnsteuer des Unternehmens. [12]
Umsatzsteuerfreiheit hängt von der konkreten Leistung ab
§ 4 Nr. 16 UStG erfasst beispielsweise Einrichtungen mit bestimmten Versorgungsverträgen nach SGB V oder SGB XI. Bei diesen Einrichtungen muss die jeweilige Leistung ihrer Art nach vom betreffenden Vertrag, der Anerkennung oder Vereinbarung erfasst sein. Zusätzliche Angebote sollten deshalb vor ihrer Einführung steuerlich eingeordnet werden. [11]
Auch die private Zahlung einer Leistung beantwortet für sich genommen noch nicht die Frage, ob Umsatzsteuer anfällt. Entscheidend sind die Voraussetzungen der einschlägigen Befreiung.
Warum für Ihre Ausgaben häufig die Bruttopreise zählen
Wer Eingangsleistungen für umsatzsteuerfreie Pflegeumsätze verwendet, kann die darauf entfallende Vorsteuer regelmäßig nicht abziehen. Bei gemischter Verwendung kann eine Aufteilung erforderlich sein. Das sollte in die Kalkulation von Software, Ausstattung und externen Dienstleistungen einfließen. [13]
Ein Beispiel: Kostet eine inländische Dienstleistung 1.000 Euro zuzüglich 190 Euro Umsatzsteuer und besteht kein Vorsteuerabzug, beträgt die wirtschaftliche Belastung vor Ertragsteuern 1.190 Euro. Ein Vergleich ausschließlich anhand der Nettopreise würde den Aufwand zu niedrig ansetzen.
Klären Sie mit Ihrer Steuerberatung, welche Regeln auf Ihre Leistungen zutreffen und welche Unterlagen dafür benötigt werden. Die Beurteilung sollte erneut erfolgen, wenn Sie Ihre Rechtsform oder Ihr Angebot verändern.
Ist ein Pflegedienst gewerbesteuerpflichtig?
Nicht automatisch. Für ambulante Pflegeeinrichtungen kommt eine Befreiung nach § 3 Nr. 20 Buchstabe d GewStG in Betracht. Dafür müssen insbesondere im jeweiligen Erhebungszeitraum in mindestens 40 Prozent der Fälle die Pflegekosten ganz oder überwiegend von gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen werden. [10]
Die 40 Prozent beziehen sich auf die Fälle, nicht pauschal auf den Umsatz. Ein hoher Kassenumsatz allein reicht daher nicht aus, um die Voraussetzung nachzuweisen. Ebenso darf die Umsatzsteuerbefreiung nicht als Ersatz für diese gesonderte Prüfung verwendet werden.
Die Gewerbesteuerbefreiung kann auch für eine GmbH relevant sein. Sie ändert jedoch nichts daran, dass die Gesellschaft grundsätzlich der Körperschaftsteuer unterliegt. Zusätzliche Tätigkeiten außerhalb des begünstigten Pflegebetriebs dürfen nicht ungeprüft in die Befreiung einbezogen werden.
Praktisch sollten Kostenträgerstruktur, Fallzahlen und die zugehörigen Nachweise mit der Steuerberatung abgestimmt werden. So lässt sich die Einordnung anhand der tatsächlichen Verhältnisse vornehmen, statt sich auf die allgemeine Bezeichnung „Pflegedienst“ zu verlassen.
Was ändert sich in der ambulanten Pflege 2026?
Für die Unternehmensführung sind 2026 insbesondere die neue Qualitätsprüfung, die aktualisierten Mindestentgelte und die Umsetzung gesetzlicher Änderungen relevant. Zum Stand dieses Artikels im November sind mehrere Änderungen bereits in Kraft.
Neue Qualitätsprüfung und aktuelle Ankündigungsfristen
Seit dem 1. Juli 2026 gilt die neue Prüfsystematik für ambulante Pflegedienste. Sie betrachtet stärker die erreichte Versorgungsqualität und übergreifende Qualitätsaspekte. Für den Betrieb bedeutet das, Qualitätsmanagement, Schulungen und interne Fallbesprechungen auf die geltenden Anforderungen auszurichten. [14]
Zusätzlich trat am 30. Juli 2026 eine angepasste Fassung der Richtlinien in Kraft. Regelprüfungen in ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten werden grundsätzlich zwei Arbeitstage zuvor angekündigt. Diese Frist sollte nicht pauschal auf jede Prüfungsart übertragen werden. [15]
Mindestentgelte seit dem 1. Juli 2026
§ 2 der siebten Pflegearbeitsbedingungenverordnung sieht im jeweiligen Geltungsbereich folgende Mindestentgelte vor. [16]
| Beschäftigtengruppe | Brutto je Stunde |
|---|---|
| Pflegehilfskräfte | 16,52 € |
| Pflegekräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit | 17,80 € |
| Pflegefachkräfte | 21,03 € |
BeschäftigtengruppePflegehilfskräfte
Brutto je Stunde16,52 €
BeschäftigtengruppePflegekräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit
Brutto je Stunde17,80 €
BeschäftigtengruppePflegefachkräfte
Brutto je Stunde21,03 €
Die Verordnung berücksichtigt ausdrücklich auch die Bezahlung von Wegezeiten zwischen Patienten sowie gegebenenfalls zwischen Patienten und den Geschäftsräumen. Für Ihre Kalkulation sind zusätzlich Arbeitgeberkosten und bezahlte Zeiten außerhalb der unmittelbar abrechenbaren Versorgung relevant. [16]
Zugelassene SGB-XI-Pflegedienste müssen außerdem die für sie geltenden Entlohnungsanforderungen nach § 72 SGB XI erfüllen. Tarifliche, kirchliche oder einschlägige regionale Entlohnungsregeln können höhere Zahlungen erfordern. Die genannten Mindestentgelte sind deshalb keine pauschale Gehaltsempfehlung für einen zugelassenen Pflegedienst. [8]
Neue Befugnisse und weniger Bürokratie richtig einordnen
Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege trat zum 1. Januar 2026 in Kraft. Für die praktische Übernahme zusätzlicher Aufgaben sind jedoch unter anderem Qualifikation und die Konkretisierung durch Verträge der Selbstverwaltung maßgeblich. Daraus folgt keine pauschale Erlaubnis, seit Januar beliebige zusätzliche Leistungen eigenständig anzubieten und abzurechnen. [17]
Für Ihre Planung sollten neue Möglichkeiten erst dann als Einnahmen angesetzt werden, wenn Leistungsumfang, Zuständigkeit und Vergütung geklärt sind. Auch bei Entlastungen in der Dokumentation muss die fachlich notwendige Dokumentation erhalten bleiben.
Prüfen Sie zum Jahreswechsel Ihre Personalkosten und Vertragsgrundlagen anhand der für Ihren Dienst gültigen Regelungen. Ein bundesweiter Durchschnittswert ersetzt weder Ihre konkrete Lohnverpflichtung noch die betriebliche Kalkulation.
Welche Zahlen Sie regelmäßig im Blick behalten sollten
Ein überschaubares Berichtswesen hilft, Probleme früher zu erkennen. Beginnen Sie mit Kennzahlen, die Sie aus Ihren vorhandenen Daten zuverlässig ermitteln können. Verwenden Sie dabei in jedem Monat dieselben Definitionen.
| Kennzahl | Welche Entscheidung sie unterstützt |
|---|---|
| Umsatz nach Leistungsbereich | Zeigt, wie sich das Angebot und die Erlösstruktur entwickeln. |
| Personalaufwand im Verhältnis zum Umsatz | Macht Veränderungen zwischen Personalaufwand und Erlösen sichtbar; allein noch kein Qualitätsurteil. |
| Tatsächlich verfügbare Versorgungskapazität | Hilft bei der Entscheidung, welche weiteren Einsätze zuverlässig möglich sind. |
| Wegezeit im Verhältnis zur Tourenzeit | Zeigt Ansatzpunkte für eine passendere räumliche Planung. |
| Noch nicht abgerechnete Leistungen und offene Forderungen | Macht gebundenes Geld und Bearbeitungsbedarf sichtbar. |
| Ergebnis vor Ertragsteuern | Zeigt den wirtschaftlichen Überschuss bei klar definiertem Kostenumfang. |
| Liquiditätsvorschau | Zeigt, ob erwartete Einzahlungen die fälligen Auszahlungen rechtzeitig decken. |
KennzahlUmsatz nach Leistungsbereich
Welche Entscheidung sie unterstütztZeigt, wie sich das Angebot und die Erlösstruktur entwickeln.
KennzahlPersonalaufwand im Verhältnis zum Umsatz
Welche Entscheidung sie unterstütztMacht Veränderungen zwischen Personalaufwand und Erlösen sichtbar; allein noch kein Qualitätsurteil.
KennzahlTatsächlich verfügbare Versorgungskapazität
Welche Entscheidung sie unterstütztHilft bei der Entscheidung, welche weiteren Einsätze zuverlässig möglich sind.
KennzahlWegezeit im Verhältnis zur Tourenzeit
Welche Entscheidung sie unterstütztZeigt Ansatzpunkte für eine passendere räumliche Planung.
KennzahlNoch nicht abgerechnete Leistungen und offene Forderungen
Welche Entscheidung sie unterstütztMacht gebundenes Geld und Bearbeitungsbedarf sichtbar.
KennzahlErgebnis vor Ertragsteuern
Welche Entscheidung sie unterstütztZeigt den wirtschaftlichen Überschuss bei klar definiertem Kostenumfang.
KennzahlLiquiditätsvorschau
Welche Entscheidung sie unterstütztZeigt, ob erwartete Einzahlungen die fälligen Auszahlungen rechtzeitig decken.
Die betriebliche Auswertung sollte mit einem Blick auf Versorgungsqualität und Belastung des Teams verbunden sein. Eine kürzere Tour ist nur dann eine Verbesserung, wenn die vereinbarten Leistungen weiterhin fachgerecht und zuverlässig erbracht werden können.
Wie Marketing zu einer tragfähigen Entwicklung beiträgt
Marketing sollte an dem Engpass ansetzen, der Ihren Pflegedienst gerade begrenzt. Fehlen Mitarbeitende, sind ein glaubwürdiger Arbeitgeberauftritt und ein gut organisierter Bewerbungsprozess naheliegend. Bestehen freie Kapazitäten in einem bestimmten Gebiet, kann die regionale Sichtbarkeit gezielt darauf ausgerichtet werden.
Gehen Anfragen im Büro unter, lohnt sich zunächst ein klarer Ablauf für Erfassung, Rückmeldung und Zuständigkeit. Digitale Unterstützung kann wiederkehrende Arbeitsschritte vereinfachen. Ob sie Zeit spart, sollte anhand eines konkreten Vorgangs geprüft werden. Eingesparte Minuten werden erst dann zu einem finanziellen Vorteil, wenn die frei gewordene Kapazität sinnvoll eingesetzt wird oder tatsächlich Kosten entfallen.
Für eine Kundengewinnungskampagne wären deshalb passende und versorgbare Anfragen ein hilfreicheres Ziel als reine Reichweite. Bei der Mitarbeitergewinnung zählen geeignete Bewerbungen, geführte Gespräche und tragfähige Einstellungen. Diese Ziele lassen sich mit Ihrem vorhandenen Team und Ihrem Budget abstimmen.
Den nächsten wirtschaftlich sinnvollen Schritt klären
Sie möchten wissen, warum trotz guter Auslastung wenig übrig bleibt, welche Kapazitäten für Wachstum fehlen oder wie Sie Ihre Gründung belastbar planen?
PflegedienstMARKETING unterstützt Sie dabei, vorhandene Zahlen, Personalplanung, Abläufe und Marketing gemeinsam zu betrachten. Daraus entsteht eine begründete Reihenfolge für die nächsten Maßnahmen. Die individuelle steuerliche und rechtliche Beurteilung erfolgt mit den dafür zuständigen Fachleuten.
Unternehmensberatung für Pflegedienste ansehen oder ein Erstgespräch mit Tobias Werner anfragen.
Quellen
[1] Bundesagentur für Arbeit – Fachkräfteengpassanalyse 2025, veröffentlicht am 2. September 2026
[2] § 89 SGB XI – Grundsätze der Vergütung ambulanter Pflegeleistungen
[3] § 132a SGB V – Versorgung mit häuslicher Krankenpflege
[4] Bundesfinanzministerium – EStH 2025, Anhang 17b, Heil- und Heilhilfsberufe
[5] § 18 EStG – Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
[6] § 2 GewStG – Steuergegenstand und Kapitalgesellschaften
[7] § 71 SGB XI – Pflegeeinrichtungen und verantwortliche Pflegefachperson
[8] § 72 SGB XI – Versorgungsvertrag und Entlohnungsanforderungen
[9] § 1 KStG – Steuerpflicht, § 23 KStG – Körperschaftsteuersatz und § 4 SolzG – Solidaritätszuschlag
[10] § 3 Nr. 20 Buchstabe d GewStG – Gewerbesteuerbefreiung
[11] § 4 Nr. 16 UStG – Steuerbefreiung für Pflege- und Betreuungsleistungen
[13] § 15 UStG – Vorsteuerabzug
[14] Medizinischer Dienst – Neue ambulante Qualitätsprüfung ab Juli 2026
[15] Medizinischer Dienst – Aktualisierung der QPR vom 30. Juli 2026
[16] § 2 der 7. PflegeArbbV – Mindestentgelte
[17] Bundesgesundheitsministerium – Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege und Änderungen 2026 in Gesundheit und Pflege
[18] Pflegemarkt.com – Branchenupdate Q3 2026
[19] Pflegemarkt.com – Schließungen in der Pflege 2026
[20] SozialGestaltung – Insolvenzmonitor Q1/2026, veröffentlicht am 14. April 2026
Ihr nächster Schritt






























